Dass Hartz IV kaum zum Leben reicht, wissen die, die davon leben müssen. Deshalb bessern sich viele ihre Leistung mit Gelegenheits- und Nebenjobs auf. Allerdings erhalten manchmal auch Erwerbstätige mit geringen Löhnen oder Gehältern Hartz IV.
Das Sozialgesetzbuch II regelt in §11b, wie viel Hartz IV-Empfänger von ihren Entgelten behalten dürfen. Zunächst ist aber wichtig zu wissen, welche Arten von Einkommen das Jobcenter auf das Hartz IV anrechnet. Als anrechenbare Einkommen gelten zum Beispiel Arbeitsentgelte, Lohnnachzahlungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Arbeits- und Krankengeld sowie Kindergeld. Auch Mieteinnahmen oder Gewinne aus Lotteriespielen zählen zum Einkommen.
Von Arbeitseinkommen dürfen Hartz IV-Empfänger einen bestimmten Betrag behalten, ohne dass das Jobcenter den Regelsatz oder den Zuschuss für Miete und Heizkosten kürzt oder sogar streicht. Behalten dürfen Hartz IV-Empfänger mindestens einen Grundfreibetrag von 100 Euro brutto pro Monat. In diesem Betrag enthalten sind eine Werbungskostenpauschale und Absetz-Beträge für die Riester-Rente sowie eine Pauschale für private Versicherungen.
Zusätzlich zu diesem Grundfreibetrag dürfen Hartz IV-Empfänger 20 Prozent für sich behalten, wenn ihr Einkommen über 100 Euro bis einschließlich 1.000 Euro brutto pro Monat liegt. Verdient jemand über 1.000 Euro, kann er zusätzlich zu den genannten beiden Freibeträgen noch einmal zehn Prozent anrechnungsfrei für sich behalten, insgesamt also 300 Euro. Die Verdienstobergrenze liegt bei 1.200 Euro. Diese Grenze steigt auf 1.500 Euro, wenn jemand mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dann kommen zu dem Freibetrag von 300 Euro noch einmal 30 Euro hinzu.
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